Werner Philippczik; 1. Vorsitzender
Georg Schilp; 2. Vorsitzender
Walter Weinzierl; Kassenwart
Friederike v. Solemacher; Schriftführerin
Maurus Dieter Scheurenbrand; Pfarrer
Gerhard Franke; Kirchenmusiker
Satzung des Orgelbau-Fördervereins Wiederkunft Christi, Kolbermoor
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Aktion: Pfeifenorgel für Wiederkunft Christi, Kolbermoor e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in 83059 Kolbermoor, Heubergstr. 36
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Verein
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein hat den Zweck, die Finanzierung des Neubaues der ersten Pfeifen-Orgel in der Kirche Wiederkunft Christi, Kolbermoor, zu ermöglichen.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder dessen Auflösung keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Mitgliedschaft juristischer Personen endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder mit der Zahlung der Beiträge trotz Mahnung mehr als sechs Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres in Rückstand ist. Der Beschluss bedarf der Mehrheit des Vorstandes.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Jahresende zulässig unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
§ 4 Mittel des Vereins
Die Mittel für die Erfüllung der Aufgaben des Vereins werden folgendermaßen aufgebracht:
a) durch den Beitrag der Mitglieder, der von der Mitgliederversammlung für das jeweils folgende Geschäftsjahr festgelegt wird.
b) durch Spenden
c) durch Zuschüsse Dritter
d) durch Einnahmen aus Benefizkonzerten
e) durch Einnahmen aus Benefizaktionen.
f) durch sonstige Einnahmen
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen. Die gesamten Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich verlangt. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Bestellung der Kassenprüfer
b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
c) Wahl und Abberufung der von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitglieder des Vorstandes,
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins.
§ 7 Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und der Mitteilung der Tagesordnung einberufen.
Die Einladung erfolgt im Pfarrbrief und der örtlichen Tagespresse (Mangfallbote).
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter geleitet.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der einfachen Mehrheit der Erschienenen Mitglieder, es sei denn, die Satzung bestimmt ein anderes Stimmenverhältnis.
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll erfasst, welches vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus zwei geborenen und vier von der Mitgliederversammlung zu wählenden Personen. Alle Mitglieder des Vorstandes haben gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.
Als geborene Mitglieder des Vorstandes gelten:
a) der Pfarrer der Kirche Wiederkunft Christi)
b) der hauptamtliche Kirchenmusiker von Wiederkunft Christi
Die anderen vier Personen sind von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre als
a) Vorsitzender
b) stellvertretender Vorsitzender
c) Kassenwart
d) Schriftführer
zu wählen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinschaftlich mit dem Kassenwart oder Schriftführer vertreten.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht zwingend durch das Gesetz oder die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Führung der Buchhaltung und Erstellung des Jahresberichtes
e) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
f) Verwaltung des Vereinsvermögens
§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich mindestens eine Woche vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so kann eine neue Sitzung mit der Frist von einer Woche bei gleicher Tagesordnung einberufen werden, mit der Folge, dass dann der Vorstand ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist; auf diese Folge ist in der Einladung besonders hinzuweisen. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Erschienenen gefasst.
§ 11 Verwaltung und Rechnungsprüfung
Die Mittel des Vereins sind ordnungsgemäß zu verwalten. Die Abrechnung ist jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung bestellte Prüfer zu prüfen.
§ 12 Erreichen des Vereinszieles
Bei Erreichen des Vereinszieles entscheidet die Mitgliederversammlung über den weiteren Zweck des Vereins.
§ 13 Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt sein Vermögen an die Katholische Kirchenstiftung Wiederkunft Christi in Kolbermoor. Diese hat es ausschließlich zur Förderung des Vereinszweckes zu verwenden und bis zu dieser Verwendung getrennt von ihrem übrigen Vermögen zu verwalten.
Liquidatoren sind der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter, die sich im Augenblick der Vereinsauflösung im Amt befinden.
Kolbermoor, den 26. September 2001 | |
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